Email Signaturen Lösung für Exchange Server 2000/2003/2007
Die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen gelten seit dem 1. Januar 2007 auch für die Korrespondenz mittels E-Mail, da der Gesetzgeber die §§ 37a, 35a des Gesetzes betreffend der Gesellschaften mit beschränkter Haftung(GmbHG) und des § 80 Aktiengesetz (AktG) geändert hat.
Was außerhalb des E-Mail-Verkehrs eine Selbstverständlichkeit ist, sollte auch bei der Nutzung elektronischer Post selbstverständlich werden. In § 238 Abs. 2 HGB legt der Gesetzgeber für einen Kaufmann die Verpflichtung nieder, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesendeten Handelsbriefe zurückzubehalten. In einem Klammerzusatz verweist der Gesetzgeber in dieser Vorschrift auch auf Bild- oder andere Datenträger.
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