Änderung im Steuerrecht erlaubt Einsparungen
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und -software zur Dateneingabe und -verarbeitung kann ab Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, auf zwölf Monate reduziert werden.

Was bedeutet das?
Für Ihre Computer*, die mit einem Anschaffungswert von über 1.000,00 EUR zu Buche schlagen und damit nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten, gilt, dass diese innerhalb von zwölf statt zuvor 36 Monaten abgeschrieben werden können. Unter „Computer“ scheint der Gesetzgeber nahezu alle IT-Geräte zu verstehen, die selbstständig Daten verarbeiten: auch Server.
Dadurch werden Sie in die Lage versetzt, fortan Ihre Steuerlast zu verringern. Der Restwert bereits vor 2021 beschaffter Computer kann in 2021 komplett abgesetzt werden. Insbesondere dann, wenn Sie nach der EBITDA-Bewertung arbeiten, kann die höhere Abschreibung auch unternehmenswertsteigernd wirken.
Für Nutzer unserer MR SafeIT Managed Services, also Kombiprodukten aus Hardware, Software und Dienstleistung zur Miete, ändert sich hierdurch nichts: Sie profitieren weiterhin von geringen Investitionssummen und planbaren Kosten.
Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, um sich mit den Möglichkeiten vertraut zu machen.
*„ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt“, vgl. Bundesfinanzministerium 2021/0231247, II.3.1