Whistleblower im eigenen Unternehmen schützen und fördern – Wie wirkt dieser Gedanke auf Sie?

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Nicht erst seit den Enthüllungen durch Julian Assange oder Edward Snowden gibt es heftige Diskussionen zum Umgang mit Whistleblowern.

In Deutschland kommt manchem – auch aufgrund der Historie des vergangenen Jahrhunderts – der Begriff „Denunziant“ in den Sinn.

Doch ist es wichtig, den Vorgang des Whistleblowings in den entsprechenden Kontext einzubetten: Ein Hinweisgeber erkennt einen Missstand, bei dem keine Schutzmechanismen greifen, bzw. diese umgangen werden. Im Vordergrund steht also nicht das Anschwärzen, sondern das Beheben eines Problems.
Zu dem Thema setzten wir uns mit der Unternehmensberatung WeichertMehner zusammen; es folgen die wichtigsten Fakten zum Thema Hinweisgeberschutz:
27 % aller KMU (und sogar 50 % aller Großunternehmen) haben jährlich einen Missstand; diese Missstände setzen sich wie folgt zusammen:
•    Vermögensdelikte: 51 %
•    Wettbewerbsdelikte: 32 %
•    Korruptionsdelikte: 9 %
 

Die EU verpflichtet seit Ende 2021 alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern zum sogenannten Hinweisgeberschutz. Was bedeutet das für Sie und Ihr Unternehmen?


Betroffene Unternehmen müssen Mitarbeitern die Möglichkeit einräumen, schriftlich oder mündlich anonyme Meldung über Rechtsverstöße im Unternehmen abzugeben. Dazu ist ein sicherer Kommunikationskanal bereitzustellen. Eine einfache anonyme Post-Box reicht nicht aus, da gewährleistet sein muss, dass ein Austausch zwischen anonymer Quelle und Unternehmen stattfinden kann. Die Umsetzung hat selbstverständlich DSGVO-konform zu erfolgen.


Es gilt außerdem ein Verbot von Repressalien gegenüber den Hinweisgebern. Hier gilt gar eine Beweislastumkehr: Das Unternehmen muss beweisen, dass eine Benachteiligung (z. B. eine Kündigung) nicht aufgrund des Whistleblowings ausgesprochen wurde.


Sollten Unternehmen dies nicht umsetzen, sieht die EU Strafen für Unternehmen und Gemeinden vor. Es drohen Bußgelder von bis zu 20.000,00 EUR, sobald es zu einer Behinderung der Kommunikation mit dem Hinweisgeber kommt, die Anordnungen einer externen Meldestelle nicht befolgt werden oder Benachteiligungen des Hinweisgebers festgestellt werden.


Deutlich problematischer und durch drohende Reputationsschäden möglicherweise sogar unternehmensgefährdend: Bei mangelnder Lösung eines entsprechenden Systems darf der Mitarbeiter sich direkt an die Öffentlichkeit wenden, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.


Allerdings bringt die Einführung eines Hinweisgebersystems auch Vorteile mit sich:
Unternehmen verlieren im Schnitt ca. 5 % ihres Umsatzes durch Wirtschaftsstraftaten, doch ein Hinweisgebersystem kann diese Schäden um ca. 50 % reduzieren.
Fazit: Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen in Kauf nehmen, über Missstände erst gemeinsam mit der Öffentlichkeit informiert zu werden, wenn sie nicht selbst handeln. Bei der technischen Umsetzung unterstützen wir gern.
 

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